Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
013
Kurztext:
Verarbeitung personenbezogener Daten
Text:
(1) Die Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2021, Nr. L 74, S. 35.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
a) Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
b) Bankverbindungen,
c) Daten über den Abgabengegenstand und über die Ausnahmen von der Abgabenpflicht einschließlich allfälliger Daten Dritter (etwa in Bestandsverträgen),
d) grundstücks-, gebäude-, wohnungs- und verbrauchsbezogene Daten sowie Daten über die Häufigkeit und den Verlauf von Zustellvorgängen.
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen bzw. Erbringer von Postdiensten und von elektronischen Zustelldiensten dürfen diese Daten zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 verarbeiten, insbesondere den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Leerstandsabgabe sind die nach Abs. 1 Verantwortlichen innerhalb ihres jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches als Abgabenbehörden berechtigt, jeweils nach dem Ablauf des 31. März einmalig für die vergangenen eineinhalb Kalenderjahre auf automationsunterstütztem Weg
a) eine Verknüpfungsanfrage im Zentralen Melderegister nach den Kriterien Adresse und Wohnsitz im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 durchzuführen und dabei folgende Daten zu verarbeiten:
1. Adresse,
2. Wohnsitz;
b) eine Abfrage des lokalen Gebäude- und Wohnungsregister nach den Registereinheiten des § 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des GWR-Gesetzes durchzuführen und dabei folgende Daten zu verarbeiten:
1. Bezeichnung der politischen Gemeinde, Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer) sowie Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, auf die sich die Adresse bezieht,
2. Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet, weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden, Angaben, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist, Angaben über die Funktion des Gebäudes, Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, Bezeichnung des Gebäudes wie etwa Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle,
3. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet, Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes,
4. Beschreibungen der Wohnungen, wie Nutzfläche der Wohnung je Geschoss, Nutzungsart, Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze,
5. Baubewilligungsdatum, Fertigstellungsdatum, Name und Anschrift des Bauherrn, Angabe ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist, Rechtsnatur des Bauherrn und Art der Baumaßnahme,
6. Nutzungsart der sonstigen Einheiten.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind sodann berechtigt, die nach Abs. 3 lit. a und b erhobenen Daten miteinander sowie mit den fristgerecht bekanntgegebenen Selbstbemessungen (§ 10 Abs. 2) abzugleichen. Die Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung dient ausschließlich dem Zweck der Verfolgung von Abgabenverkürzungen im vorangegangenen Kalenderjahr, indem die Abgabenbehörde für diesen Zeitraum feststellt, ob leerstehende Wohnungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen, für die keine Abgaben entrichtet oder keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, obwohl dort keine Hauptwohnsitzmeldungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde.
(5) Sofern die nach Abs. 1 Verantwortlichen durch den Abgleich nach Abs. 4 feststellen, dass für eine Wohnung keine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde, haben sie nach § 11 Abs. 1 vorzugehen und den Abgabepflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Wird die Abgabenerklärung nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde eingeräumten Frist eingereicht oder kein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht und wird von der Abgabenbehörde eine Abgabenverkürzung festgestellt, so ist die Weiterverarbeitung der infolge des Abgleichs nach Abs. 4 erhobenen Daten zur Durchführung von Verfahren nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024, und dem Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, in der jeweils geltenden Fassung insbesondere zum Zweck der Einhebung der Abgabe und der Ahndung der Hinterziehung zulässig. Zudem ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf die Daten der Baubehörde für das betreffende Gebäude oder die betreffende Wohnung (insbesondere auf Planunterlagen, Baubescheide oder Bescheide über Benützungsverbote) zuzugreifen. Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zulässig.
(6) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, für welche an einer Adresse eine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt oder ein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht wurde, sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Ebenso nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen sind die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, welche die Abgabe entrichtet haben sowie jener Personen, die eine Abgabenerklärung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fristgerecht eingereicht haben, sofern diese Daten nicht für Zwecke der Einhebung der Abgabe weiter benötigt werden.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten; dies gilt jedoch nicht für die nach Abs. 3 erhobenen Daten. Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecken sowie eine Übermittlung an andere als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger ist nicht zulässig.
(8) Sofern personenbezogene Daten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu löschen sind (Abs. 6), haben die nach Abs. 1 Verantwortlichen personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
a) in ihrem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
b) abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach den Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten nachweislich belehrt werden,
c) Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
d) Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
e) Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung der Daten durch Unbefugte sowie Maßnahmen gegen Datenverlust getroffen werden.
(12) Die Landesregierung hat die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 3 bis 6 alle vier Jahre, insbesondere hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, auf Basis von Daten in anonymisierter Form zu evaluieren.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
a) Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
b) Bankverbindungen,
c) Daten über den Abgabengegenstand und über die Ausnahmen von der Abgabenpflicht einschließlich allfälliger Daten Dritter (etwa in Bestandsverträgen),
d) grundstücks-, gebäude-, wohnungs- und verbrauchsbezogene Daten sowie Daten über die Häufigkeit und den Verlauf von Zustellvorgängen.
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen bzw. Erbringer von Postdiensten und von elektronischen Zustelldiensten dürfen diese Daten zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 verarbeiten, insbesondere den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Leerstandsabgabe sind die nach Abs. 1 Verantwortlichen innerhalb ihres jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches als Abgabenbehörden berechtigt, jeweils nach dem Ablauf des 31. März einmalig für die vergangenen eineinhalb Kalenderjahre auf automationsunterstütztem Weg
a) eine Verknüpfungsanfrage im Zentralen Melderegister nach den Kriterien Adresse und Wohnsitz im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 durchzuführen und dabei folgende Daten zu verarbeiten:
1. Adresse,
2. Wohnsitz;
b) eine Abfrage des lokalen Gebäude- und Wohnungsregister nach den Registereinheiten des § 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des GWR-Gesetzes durchzuführen und dabei folgende Daten zu verarbeiten:
1. Bezeichnung der politischen Gemeinde, Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer) sowie Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, auf die sich die Adresse bezieht,
2. Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet, weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden, Angaben, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist, Angaben über die Funktion des Gebäudes, Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, Bezeichnung des Gebäudes wie etwa Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle,
3. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet, Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes,
4. Beschreibungen der Wohnungen, wie Nutzfläche der Wohnung je Geschoss, Nutzungsart, Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze,
5. Baubewilligungsdatum, Fertigstellungsdatum, Name und Anschrift des Bauherrn, Angabe ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist, Rechtsnatur des Bauherrn und Art der Baumaßnahme,
6. Nutzungsart der sonstigen Einheiten.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind sodann berechtigt, die nach Abs. 3 lit. a und b erhobenen Daten miteinander sowie mit den fristgerecht bekanntgegebenen Selbstbemessungen (§ 10 Abs. 2) abzugleichen. Die Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung dient ausschließlich dem Zweck der Verfolgung von Abgabenverkürzungen im vorangegangenen Kalenderjahr, indem die Abgabenbehörde für diesen Zeitraum feststellt, ob leerstehende Wohnungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen, für die keine Abgaben entrichtet oder keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, obwohl dort keine Hauptwohnsitzmeldungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde.
(5) Sofern die nach Abs. 1 Verantwortlichen durch den Abgleich nach Abs. 4 feststellen, dass für eine Wohnung keine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde, haben sie nach § 11 Abs. 1 vorzugehen und den Abgabepflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Wird die Abgabenerklärung nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde eingeräumten Frist eingereicht oder kein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht und wird von der Abgabenbehörde eine Abgabenverkürzung festgestellt, so ist die Weiterverarbeitung der infolge des Abgleichs nach Abs. 4 erhobenen Daten zur Durchführung von Verfahren nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024, und dem Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, in der jeweils geltenden Fassung insbesondere zum Zweck der Einhebung der Abgabe und der Ahndung der Hinterziehung zulässig. Zudem ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf die Daten der Baubehörde für das betreffende Gebäude oder die betreffende Wohnung (insbesondere auf Planunterlagen, Baubescheide oder Bescheide über Benützungsverbote) zuzugreifen. Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zulässig.
(6) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, für welche an einer Adresse eine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt oder ein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht wurde, sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Ebenso nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen sind die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, welche die Abgabe entrichtet haben sowie jener Personen, die eine Abgabenerklärung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fristgerecht eingereicht haben, sofern diese Daten nicht für Zwecke der Einhebung der Abgabe weiter benötigt werden.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten; dies gilt jedoch nicht für die nach Abs. 3 erhobenen Daten. Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecken sowie eine Übermittlung an andere als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger ist nicht zulässig.
(8) Sofern personenbezogene Daten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu löschen sind (Abs. 6), haben die nach Abs. 1 Verantwortlichen personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
a) in ihrem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
b) abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach den Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten nachweislich belehrt werden,
c) Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
d) Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
e) Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung der Daten durch Unbefugte sowie Maßnahmen gegen Datenverlust getroffen werden.
(12) Die Landesregierung hat die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 3 bis 6 alle vier Jahre, insbesondere hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, auf Basis von Daten in anonymisierter Form zu evaluieren.